IG | Hundeführerschein-Prüfungsordnung für Hundehalter:innen
Hier findest Du die Teilnehmer:innen Prüfungsordnung zur Durchführung des Hundeführerscheins der IGuH e.V. (Interessengemeinschaft unabhängiger Hundeschulen e.V.)
Teilnehmer Prüfungsordnung zur Durchführung des Hundeführerscheins der IGuH e.V. (Interessengemeinschaft unabhängiger Hundeschulen e.V.)
Stand Januar 2021
I. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 – Begriffserklärung
Im gesamten Text gelten die Begriffe „Prüfer“, „Trainer“, „Prüfungsteilnehmer“ und „Stellvertreter“ generell für weibliche wie für männliche Personen.
Interessengemeinschaft unabhängiger Hundeschulen e.V. (IGuH e.V.)
§ 2 Zweck des IG Hundeführerschein
Durch den IG Hundeführerschein, der den Gesetzen und Verordnungen der einzelnen Bundesländer entspricht, wird die Sachkunde einer Person, einen Hund im Alltag zu führen, durch eine Prüfung in Theorie und Praxis nachgewiesen. Des Weiteren wird durch den IG Hundeführerschein der Erziehungsstand des Hundes überprüft und nachgewiesen.
In der theoretischen Prüfung wird die Sachkunde einer Person in folgenden Themenbereichen geprüft:
- Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts
- Das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden
- Das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden
- Das Erziehen und Ausbilden von Hunden
- Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
Der Prüfungsteilnehmer weist in der praktischen Prüfung nach, dass er jederzeit in der Lage ist, den Hund so zu kontrollieren und zu führen, dass von diesem keine Belästigungen oder Gefahren in der Öffentlichkeit ausgehen. Der Prüfungsteilnehmer weist in der praktischen Prüfung nach, dass er die theoretische Sachkunde in der Praxis umsetzen kann, vorrausschauend handelt und somit Gefahrensituationen rechtzeitig erkennt und vermeidet. Durch die praktische Prüfung wird zudem auch der Erziehungsstand des Hundes nachgewiesen.
Die Vorbereitung auf eine Sachkundeprüfung kann jede Hundeschule durch entsprechende Kurse anbieten. Die Prüfung für den IG Hundeführerschein kann jedoch nur von einem anerkannten Prüfer der IG Hundeschulen e.V. abgenommen werden.
Der Prüfer hat über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Die Prüfungsergebnisse dürfen jedoch an die behördlichen Stellen weitergeleitet werden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
II. Abschnitt: Prüfung
§ 3 – Voraussetzungen für die Prüfung
Voraussetzung Mensch:
- Schriftliche Anmeldung zur Prüfung mit vollständigen Daten des Teilnehmers und des Hundes
- Die theoretische Sachkundeprüfung muss gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Ländergesetze abgelegt werden. (Beispiel: In Niedersachsen vor Erwerb eines Hundes)
- Die praktische Sachkundeprüfung muss gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Ländergesetze abgelegt werden. (Beispiel: In Niedersachsen während des ersten Jahres der Hundehaltung)
- Der Sachkundenachweis kann von jeder natürlichen Person abgelegt werden. Es gibt keine Altersbeschränkung zum Ablegen der Prüfung. Kinder und Jugendliche können Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde im Hinblick auf eine spätere Hundehaltung ablegen. Kinder und Jugendliche sind aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht berechtigt Halter eines Hundes zu sein.
- Der Prüfungsteilnehmer muss sich durch einen gültigen Personalausweis ausweisen.
- Der Prüfungsteilnehmer muss augenscheinlich physisch und psychisch in der Lage sein die Prüfung zu bewältigen.
Voraussetzung Hund:
- Gültiger EU Heimtierausweis mit Impfprofil gemäß der aktuellen Empfehlung der zuständigen Impfkommission
- Microchip zur Identifikation des Hundes
- Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung oder einer aktuellen Beitragsrechnung mit Datum der Ausstellung
- Der Hund muss das Mindestalter erfüllen, welches die Ländergesetze für die Prüfung vorschreiben.
- Bekannte Erkrankungen oder körperliche Einschränkungen des Hundes müssen bei der Anmeldung mit angegeben werden.
- Der Teilnehmer muss versichern, dass sein Hund zum Zeitpunkt der Prüfung frei von ansteckenden Krankheiten ist.
- Ein Hund darf an einem Tag nur einmal geprüft werden.
§ 4 – Prüfungsgebühr
Die theoretische Sachkundeprüfung muss gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Ländergesetze abgelegt werden.
Das Bestehen der theoretischen Sachkundeprüfung ist Voraussetzung für das Ablegen der praktischen Prüfung.
Gebühren der einzelnen Prüfungsstufen:
- Sachkundenachweis Theorie 25,00 Euro
- Sachkundenachweis Stufe 1 mit Leine 45,00 Euro
- Sachkundenachweis Stufe 2 ohne Leine 45,00 Euro.
- Gesamtprüfung Sachkundenachweis Theorie + Sachkundenachweis Stufe 1 mit Leine + Sachkundenachweis Stufe 2 ohne Leine 90,00 Euro
- Die Anmeldung zur Prüfung ist verbindlich. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht zur Prüfung antritt. Eine Erstattung der Gebühr erfolgt nicht.
III. Abschnitt: Ablauf der Prüfung
§ 5 –Überprüfung der theoretischen Sachkunde des Prüfungsteilnehmers
Das Bestehen der theoretischen Sachkundeprüfung ist Voraussetzung für das Ablegen der praktischen Prüfung.
Die theoretische Prüfung wird vor der praktischen Prüfung an einem ruhigen und geeigneten Ort abgelegt.
Der Prüfer gleicht die auf der Anmeldung angegebenen Daten des Prüfungsteilnehmers durch Vorlage des Personalausweises ab. Bei der theoretischen Prüfung ist der Prüfer als eine Aufsichtsperson immer anwesend. Die theoretische Sachkundeprüfung umfasst 50 Fragen aus folgenden Themenbereichen und es wird im Single-Choice-Verfahren geprüft:
- Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts 10 Fragen
- Das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden 10 Fragen
- Das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden 10 Fragen
- Das Erziehen und Ausbilden von Hunden 10 Fragen
- Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden 10 Fragen
Die Zeitdauer der theoretischen Prüfung beträgt 60 Minuten. Der Prüfer fordert für jeden Prüfungsteilnehmer über eine zentrale Stelle den Fragebogen für die theoretische Prüfung an.
Es gibt insgesamt 5 Themenbereiche mit jeweils 10 Fragen. Für jede Frage gibt es vier Antwortmöglichkeiten, nur eine Antwort ist richtig. Für jede richtige Antwort gibt es einen Punkt.
Das Bestehen der theoretischen Prüfung gliedert sich in zwei Bereiche:
- In jedem einzelnen Themenbereich müssen mindestens 50% der Fragen richtig beantwortet werden
- Außerdem müssen insgesamt mindestens 80% aller Fragen richtig beantwortet werden. In der Summe aller Themenbereiche müssen somit mindestens 40 Punkte zum Bestehen des theoretischen Sachkundenachweises erreicht werden.
Bei Täuschungshandlungen wird die Prüfung unterbrochen und gilt als nicht bestanden.
Die theoretische Sachkundeprüfung muss gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Ländergesetze abgelegt werden.
Der Prüfungsteilnehmer wird noch vor Ort über das Ergebnis seiner Prüfung informiert. Als Prüfungsergebnis kommt in Betracht „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Die gesamten Prüfungsunterlagen sind vom Prüfer 10 Jahre aufzubewahren.
§ 6 –Praktische Sachkundeprüfung allgemeine Regelungen:
- Die praktische Prüfung wird immer von einem Helfer videografiert.
- Abgleich der auf der Anmeldung angegebenen Daten
- des Prüfungsteilnehmers durch Vorlage des Personalausweises
- Überprüfung des EU-Heimtierausweis (Impfstatus, Microchipnummer, Adresse, angegebene/r Rasse / Hund, Geburtsdatum, Herkunft)
- Überprüfung der Chipnummer des Hundes durch ein Chiplesegerät
- Überprüfung Nachweis Haftpflichtversicherung des Hundes
- Überprüfung des Hundes auf Schmerzen oder Sedation.
- Sollte ein Hund Problempotenzial erkennen lassen, so kann der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestehen, wenn er durch sein sachkundiges Wissen und sein praktisches Handling zeigt, dass er um die Probleme des Hundes weiß, sich dementsprechend verhält und dadurch eine Belästigung oder Gefährdung seiner Umgebung ausschließt.
- Jeder Prüfungsteilnehmer wird bei den unterschiedlichen Aufgaben und Begegnungssituationen einzeln geprüft.
- Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten. Der Prüfer darf die Prüfung jederzeit ablehnen, wenn er den Teilnehmer körperlich oder geistig nicht in der Lage hält, den Hund zu führen. * Der Prüfer darf die Prüfung jederzeit ablehnen, wenn er den Hund körperlich nicht in der Lage hält, die Prüfung abzulegen. * Sollten sich während der Prüfung Situationen ergeben (wie zum Beispiel: Übelkeit oder Verletzung des Prüfungsteilnehmers oder des Hundes), die den Verlauf der Prüfung beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen, so darf der Prüfer die Prüfung jederzeit abbrechen. * * In obengenannten Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die Ergebnisse der Prüfung werden von dem Prüfer in einem Prüfungsbogen dokumentiert.
Der Prüfungsteilnehmer wird noch vor Ort über das Ergebnis seiner Prüfung informiert. Als Prüfungsergebnis kommt in Betracht „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Die gesamten Prüfungsunterlagen sind vom Prüfer 10 Jahre aufzubewahren.
§ 7 –Praktische Sachkundeprüfung Prüfungsstufen:
- Sachkundenachweis Stufe 1 findet ausschließlich an der Leine statt.
Umsetzung der theoretischen Inhalte in die Praxis im Umgang mit dem angeleinten Hund.
- Umgebung: Innerstädtischer Bereich / ablenkungsarme Umgebung öffentliche Grünanlage / Hundeauslaufgebiet Dauer: ca. 45 Minuten
Kategorien in Stufe 1:
- Leinenführigkeit
- Anfassen des Hundes / Chip ablesen / Maulkorb anlegen
- Gehorsam (Sitz, Platz, Bleib, Warte)
- Rückruf
- Abbruch einer Handlung / Verbotssignal
- Besuch eines Cafés oder Geschäfts
- Begegnungen von Personen und Artgenossen
- Sachkundenachweis Stufe 2 beinhaltet Anteile bei denen sich der Hund im Freilauf (Schleppleine erlaubt) befindet.
Hier sind die kommunalen Bestimmungen einzuhalten. Es bedarf einer vorherigen Abklärung, ob Leinenzwang besteht. Ist dies der Fall muss ein anderer Ort aufgesucht werden, an dem ein Freilauf möglich ist.
- Umgebungen: (mit Anteilen im Freilauf): öffentliche Grünanlage / Hundeauslaufgebiet Dauer: ca. 45 Minuten
Kategorien in Stufe 2:
- Freifolge / Rückruf
- Begegnungen von Personen und Artgenossen
- Gehorsam (Sitz, Platz, Bleib, Warte)
- Abbruch einer Handlung / Verbotssignal
Die Umgebung für die praktische Prüfung ist so zu wählen, dass jeder Bereich der Sachkundeprüfung abgedeckt wird. Die Prüfungssituationen (Begegnungssituationen) sollten sich aus der öffentlichen Umgebung / dem öffentlichen Verkehr ergeben. Ist dies nicht möglich, so muss der Prüfer durch Helfer, die dem Prüfungsteilnehmer und dem Hund nicht bekannt sind, oder durch einen Ortswechsel entsprechende Situationen herbeiführen. Dies ist im Vorfeld der Prüfung zu klären.
Die praktische Prüfung wird immer von einem Helfer videodokumentiert.
Die einzelnen Aufgaben der 11 Kategorien der praktischen Prüfung / Sachkundenachweis sind in der Anlage „Leitfaden zur Bewertung der praktischen Prüfung des Hundeführerscheins der Interessengemeinschaft unabhängiger Hundeschulen e.V.“ einsehbar.
§ 8 –Dauer der Prüfungsteile:
Dauer des theoretischen Sachkundenachweises: 60 Minuten Dauer der praktischen Prüfung des Sachkundenachweis Stufe 1: ca. 45 Minuten Dauer der praktischen Prüfung des Sachkundenachweis Stufe 2: ca. 45 Minuten
Prüfende Situationen aus dem öffentlichen Umfeld werden gewertet und müssen somit nicht noch extra gestellt werden. Sollten sich die zu prüfenden Situationen nicht aus dem öffentlichen Umfeld ergeben und nochmal extra gestellt werden müssen (z.B. Ortswechsel) kann sich die Prüfungszeit verlängern.
§ 9 – Hilfsmittel
Erlaubt ist:
- Normales Halsband
- Halsband mit Zugstopp (der Zugstopp muss überprüft werden)
- Kopfhalftersysteme ohne Stopp am Fang (darf nur zusammen mit einem Halsband eingesetzt werden)
- Brustgeschirr (ohne jegliche negative Einwirkung / Zugwirkung z.B. unter den Achseln)
- Maulkorb (Der Hund muss hecheln und Wasser aufnehmen können)
- Hundepfeife (muss hörbar sein)
- Leine (keine Antizugleine)
- Schleppleine (zur Überprüfung des Rückrufs)
- Hör- und Sichtzeichen (gleichzeitig angewandt zählt es als ein Kommando und nicht als Signalwiederholung)
- Belohnung über Futter
- Belohnung durch Spielzeug
- Belohnung durch Lob
Futter, Spielzeug, Loben (verbal, streicheln) ist erlaubt. Futter und Spielzeug dürfen nicht zur Manipulation des Hundes eingesetzt werden (z.B. Locken beim Rückruf)
Nicht erlaubt ist:
Verboten sind generell alle Hilfsmittel, die dem Hund Schmerzen, Schäden oder Leiden zufügen
- Maulschlaufe (Verhindert Hecheln und Trinken)
- Zughalsband ohne Stopp
- Kettenwürger
- Stachelhalsband
- Geschirre, die den Hund in seiner Bewegung beeinträchtigen (Erziehungsgeschirre)
- Stromhalsband
- Sprühhalsband
- Disc-Scheiben
- Wasserflasche
- Wurfketten
- Leinenruck
- Treten, Schlagen, Schreien
Bei Einsatz unerlaubter Hilfsmittel wird die Prüfung abgebrochen und gilt als nicht bestanden.
Hilfsmittel, die in der Prüfung nicht erlaubt sind:
- Clicker
- Spielzeug mit Ton (Quietsch-Spielzeug, o.ä.)
§ 10 – Belehrung
Der Prüfungsteilnehmer ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 11 – Täuschungshandlungen / Ordnungsverstöße / Durchfallkriterien
Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, werden von der Prüfung ausgeschlossen, die Prüfung gilt als nicht bestanden.
- Betrugsversuch jeglicher Art
- Rücksichtsloses Verhalten gegenüber dem Hund oder Personen
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Einsatz unerlaubter Hilfsmittel
- Übertriebene Härte gegenüber dem Hund
- Prüfungsteilnehmer erscheint alkoholisiert
- Hund belästigt ständig und massiv den Prüfungsteilnehmer / andere Tiere / andere Menschen / neutrale Hunde
- Nicht abbrechbares Drohverhalten gegen den Prüfungsteilnehmer / andere Menschen / neutrale Hunde / andere Tiere
- Hund greift Prüfungsteilnehmer / andere Menschen / andere Tiere / neutrale Hunde an.
- Hund ist außer Kontrolle und lässt sich nicht beruhigen
- Hund lässt sich in verschiedenen Prüfungssituationen nicht zurückrufen
- Der Prüfungsteilnehmer handelt nicht vorausschauend und gefährdet somit sein Umfeld.
- Der Prüfungsteilnehmer ist erkennbar unfähig, die erforderliche Sachkunde nachzuweisen.
§ 12 – Nichtteilnahme
Die Anmeldung zur Prüfung ist verbindlich. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht zur Prüfung antritt. Eine Erstattung der Gebühr erfolgt nicht.
IV. Abschnitt Bewertung der praktischen Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 13 – Bewertung / Feststellung Prüfungsergebnis
Der Prüfer protokolliert die einzelnen Prüfungssituationen in dem Bewertungsbogen. Die Bewertung der praktischen Prüfung / Sachkundenachweis ist in der Anlage „Protokoll / Bewertungsbogen Stufe 1 / Stufe 2“ entnehmbar. In der Prüfung muss erkennbar sein, dass der Prüfungsteilnehmer den Hund richtig einschätzen kann. Der Prüfungsteilnehmer muss in der Lage sein, eventuellen Gefahren vorzubeugen und gefährliche Situationen rechtzeitig zu erkennen. Der Prüfungsteilnehmer muss den Hund so führen, dass keine Gefahren und keine Belästigungen entstehen. Die praktische Prüfung / Sachkundenachweis Stufe 1 gilt als bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 5 Kategorien und deren Aufgaben / Inhalte mit dem Hund erfolgreich zeigen und nachweisen konnte. Die praktische Prüfung / Sachkundenachweis Stufe 2 gilt als bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 3 Kategorien und deren Aufgaben / Inhalte mit dem Hund erfolgreich zeigen und nachweisen konnte. Die praktische Prüfung / Sachkundenachweis Stufe 1 und Stufe 2 gilt als bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 8 Kategorien und deren Aufgaben / Inhalte mit dem Hund erfolgreich zeigen und nachweisen konnte.
Das Ergebnis der praktischen Prüfung / Sachkundenachweis wird in der Anlage „Prüfungsergebnis des IG Hundeführerschein“ vom Prüfer eingetragen und unterzeichnet. Bei Bestehen der theoretischen Sachkundeprüfung ohne Abnahme der praktischen Sachkundeprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer hierfür eine entsprechende Bescheinigung.
Der Prüfer teilt dem Prüfungsteilnehmer nach Beendigung der Prüfung mit, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Dem Prüfungsteilnehmer wird nach bestandener Prüfung ein unterzeichnetes Zertifikat ausgehändigt.
V. Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 14 – Wiederholungsprüfung
Sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung können beliebig häufig und in beliebigem Abstand wiederholt werden. Für jede Prüfung fallen erneut Prüfungskosten an.
Bei einer Wiederholungsprüfung muss eine erneute Anmeldung zur Prüfung erfolgen. Hierbei sind Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Prüfungsordnung unwirksam sein oder werden oder sollte diese Prüfungsordnung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
§ 16 – Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 25.01.2021 in Kraft.
Diese Prüfungsordnung wurde überarbeitet und angepasst. Sie ist ab sofort gültig. Die vorhergehenden Fassungen sind damit nicht mehr gültig.
Olching, 25.01.2021
Vorstand Daniela Endres – Vorsitzende Vorstand Dagmar Lang-Vetter – Geschäftsführerin
Stand Januar 2021 ®Copyright IG Hundeschulen e.V.
